(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Gutshaus Ramin“. Der Verein soll beim Amtsgericht Pasewalk eingetragen werden.
(2) Sitz und Geschäftsführung des Vereins sind im Gutshaus, in der Dorfstraße 41, 17321 Ramin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt das Ziel, die kulturelle Arbeit im Herrenhaus Ramin im Sinne Jugend- und Erwachsenbildung zu fördern und bei der Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen Hilfestellung zu geben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
Der Verein hat fördernde Mitglieder. Ihre Zahl ist unbeschränkt.
(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche und jede juristische Person werden, die an der Unterhaltung des Herrenhauses Ramin und der mit ihm verbundenen Parkanlage sowie am Kulturleben und Kunstschaffen im Kreise Uecker-Randow besonders interessiert und bereit ist, sich für die Zwecke und Ziele des Vereins uneigennützig einzusetzen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(1) Die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten erlischt durch
a. Tod
b. Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Vereinsjahres
c. Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(2) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1c) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
b. grobfahrlässig gegen die Zwecke des Vereins handelt
(4) Gegen den schriftlich mitzuteilenden Ausschluss nach Absatz 1 c) ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 2 Wochen möglich. Diese Entscheidung ist endgültig mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Interessen des Vereins jederzeit wahrzunehmen
b) die von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen
c). den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag termingemäß zu zahlen
Die Mitglieder haben das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Vereinsangelegenheiten persönlich auszuüben oder ein anderes Vereinsmitglied damit zu beauftragen. Ein Mitglied kann dabei nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten (schriftliche Vollmacht erforderlich).
b) zu den Vereinsämtern gewählt zu werden.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern (1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister/Geschäftsführer und einem Beisitzer.
(2) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand ein Kuratorium aus Persönlichkeiten des Kulturlebens berufen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
(4) Die Bestellung jedes Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder (§ 13 Abs. 4) mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Ein wichtiger Grund im Sinne §§ 27, 712 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied a. gegen die ideellen Ziele des Vereins handelt b. eine grobe Pflichtverletzung hinsichtlich der Verwaltung des Vereins begeht, unfähig wird, die ihm übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu führen.
(6) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Es hat seine Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.
(7) Stirbt ein Vorstandsmitglied, so hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl unter sich zu verteilen.
(1) Der Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten in Übereinstimmung mit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien und nach dem von ihr hinsichtlich der Verwaltung des Vereinsvermögens genehmigten Geschäftsplan.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind seine gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Sie sind berechtigt, schriftlichen Untervollmachten zu erteilen. (3) Der Vorstand fasst sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören. Die Beschlüsse sind einem Protokoll niederzulegen, das dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes der Geschäftsführung die Weisungen für die Arbeit.
(1) Der Vorstand bestellt zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Führung der notwendigen Verwaltungsangelegenheiten eine Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen, die ihm hinsichtlich der Verwaltung des Vereinsvermögens und der allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zustehenden Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(3) Die Geschäftsführung arbeitet nach den vom Vorstand erteilten Weisungen. Sie ist ihm verantwortlich.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Revisoren mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Im Übrigen findet §9 sinngemäße Anwendung
(3) Die Revisoren sind berechtigt, die gesamte Geschäftsführung einschließlich der Geldverwaltung des Vereins zu überprüfen und zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen.
(4) Sie sind verpflichtet, eine derartige Prüfung am Ende jedes Vereinsjahres vorzunehmen. (5) Sie haben über jede Prüfung einen Prüfungsbericht in doppelter Ausfertigung spätestens drei Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Vorstand vorzulegen. Dieser Bericht ist von beiden Revisoren zu unterzeichnen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter der Angabe des Grundes (3) Die Mitglieder sind zu den Versammlungen (Abs. 1 und 2) mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 2 b) sind spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51{c673481c03e719775b00d733fb78054cf5b00b0315a10d4b35904bfcc9228821} der Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder (§ 8a) gefasst. Die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei
a. Änderung des Vereinnames
b. Änderung des Vereinszweckes
c. Auflösung des Vereins
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind alle Abstimmungen offen. Wahlen sind auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
a. die Bestellung des Vorstandes und der Revisoren
b. die für den Vorstand hinsichtlich der Durchführung der Vereinszwecke verbindlichen Richtlinien
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr
d. die Entlastung des Vorstandes zu Abs. c) und beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gemäß §9
e. die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder, die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder etc.
f. die Änderung und Ergänzung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g. die in der Tagesordnung genannten Angelegenheiten
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn bei besonders dringenden Vereinsangelegenheiten die Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss mit einfacher Mehrheit in der durch die Mitteilung gesetzten Frist schriftlich erklären.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks soll das vorhandene Vereinsvermögen auf den Verein zur Förderung kultureller Arbeit im Kreis Uecker-Randow übertragen werden. Ramin, 27. September 2008